734.331
CH-SG
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - c) Baubeginn
III. Ausbau und Unterhalt
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · c) Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn
a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;
c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.