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734.331 CH-SG

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - c) Baubeginn

III. Ausbau und Unterhalt
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Art. 20 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · c) Baubeginn

1. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn

a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;

b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;

c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

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