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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - cc) Entscheid und Rechtsschutz

III. Ausbau und Unterhalt
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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · cc) Entscheid und Rechtsschutz

1. Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über

a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;

b) Einsprachen.

2. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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