734.331
CH-SG
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - cc) Entscheid und Rechtsschutz
III. Ausbau und Unterhalt
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · cc) Entscheid und Rechtsschutz
1. Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über
a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;
b) Einsprachen.
2. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.