734.331
CH-SG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Dienstrecht und Personalfürsorge
II. Organisation
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Dienstrecht und Personalfürsorge
1. Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen findet Anwendung.
2. Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.