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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Dienstrecht und Personalfürsorge

II. Organisation
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Dienstrecht und Personalfürsorge

1. Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen findet Anwendung.

2. Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

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