734.331
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Name, Rechtsform und Sitz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Name, Rechtsform und Sitz
1. Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.