734.31
CH-SG
Art. 7 Linthgesetz - Zuständigkeit
Art. 7 Linthgesetz · Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
2. Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.