734.31
CH-SG
Art. 4 Linthgesetz - b) Anteile der Gemeinden 1. Höhe
Art. 4 Linthgesetz · b) Anteile der Gemeinden 1. Höhe
1. Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach
a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;
b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet.
2. Je einen Perimeterpunkt ergeben
1. 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet;
2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.
3. Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
4. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.