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734.31 CH-SG

Art. 3 Linthgesetz - Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung

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Art. 3 Linthgesetz · Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung

1. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen

a) der Staat zu 75 Prozent;

b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.

2. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen

1. der Staat zu 90 Prozent;

2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.

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