734.31
CH-SG
Art. 3 Linthgesetz - Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung
Art. 3 Linthgesetz · Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung
1. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen
a) der Staat zu 75 Prozent;
b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
2. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen
1. der Staat zu 90 Prozent;
2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.