734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Teilprojekte
Art. 9 RhesiG · Teilprojekte
1. Soweit über einzelne Teilprojekte unabhängig vom Gesamtentscheid entschieden werden kann, kann die zuständige kantonale Stelle die entsprechenden Verfahren ins ordentliche Verfahren verweisen.