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734.22 RhesiG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Teilprojekte

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Art. 9 RhesiG · Teilprojekte

1. Soweit über einzelne Teilprojekte unabhängig vom Gesamtentscheid entschieden werden kann, kann die zuständige kantonale Stelle die entsprechenden Verfahren ins ordentliche Verfahren verweisen.

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