Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.22 RhesiG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Gesamtentscheid

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Art. 8 RhesiG · Gesamtentscheid

1. Im Rahmen eines Gesamtentscheids

a) behandelt und entscheidet das zuständige Departement Einsprachen;

b) genehmigt es das Hochwasserschutzprojekt;

c) erteilt es alle weiteren erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen und erlässt die weiteren Verfügungen.

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