734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Gesamtentscheid
Art. 8 RhesiG · Gesamtentscheid
1. Im Rahmen eines Gesamtentscheids
a) behandelt und entscheidet das zuständige Departement Einsprachen;
b) genehmigt es das Hochwasserschutzprojekt;
c) erteilt es alle weiteren erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen und erlässt die weiteren Verfügungen.