734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Projektänderungen
Art. 7 RhesiG · Projektänderungen
1. Werden die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen im Lauf des Verfahrens geändert, werden die Änderungen erneut öffentlich aufgelegt. Art. 5 und 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
2. Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben.