Art. 5 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Öffentliche Auflage
Art. 5 RhesiG · Öffentliche Auflage
1. Die Projektunterlagen und die Stellungnahmen werden in den gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen elektronisch öffentlich aufgelegt.
2. Die öffentliche Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden und im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
3. Für die Absteckung des Hochwasserschutzprojekts Alpenrhein und der weiteren damit verbundenen Massnahmen gilt insbesondere Art. 26 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009. Die Notentlastungsräume müssen nicht abgesteckt werden.
4. Die persönliche Anzeige über die öffentliche Auflage an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Berechtigten richtet sich nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.