734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Stellungnahmen
Art. 4 RhesiG · Stellungnahmen
1. Soweit erforderlich holt die zuständige kantonale Stelle von allen gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden sowie von den zuständigen kantonalen Fachstellen und Bundesbehörden Stellungnahmen zum Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein und den eingereichten Projektunterlagen ein.
2. Sie sorgt für eine Bereinigung der Projektunterlagen und der eingeholten Stellungnahmen und entscheidet bei Widersprüchen, ausgenommen bei Stellungnahmen von Bundesbehörden. Art. 132 Abs. 1 Bst. d des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 wird sachgemäss angewendet.