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734.22 RhesiG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Verfahrenseinleitung

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Art. 3 RhesiG · Verfahrenseinleitung

1. Die Internationale Rheinregulierung leitet die für das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein im Kanton durchzuführenden Verfahren bei der zuständigen kantonalen Stelle ein. Die Projektunterlagen werden in elektronischer Form eingereicht.

2. Vorbehalten bleiben Verfahren für Neuerrichtungen und Anpassungen von kommunalen Infrastrukturanlagen, insbesondere für die Ersatzwasserversorgung. Diese werden durch die zuständigen Gemeinwesen eingeleitet. Sie können zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen. Die Projektunterlagen werden zur Weiterführung des Verfahrens nach Art. 4 bis 7 dieses Erlasses bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht.

3. Die zuständige kantonale Stelle prüft unter Mitwirkung der betroffenen kantonalen Fachstellen die eingereichten Projektunterlagen und verlangt nötigenfalls Ergänzungen oder Korrekturen.

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