734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 13 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Enteignungsrecht
Art. 13 RhesiG · Enteignungsrecht
1. Der Internationalen Rheinregulierung wird für das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein das Enteignungsrecht eingeräumt.
2. Den Gemeinwesen wird, soweit erforderlich, für Massnahmen zur Ersatzwasserversorgung das Enteignungsrecht eingeräumt.
3. Das Enteignungsgesetz vom 31. März 1984 wird sachgemäss angewendet.