734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Baubeginn und Sofortmassnahmen
Art. 12 RhesiG · Baubeginn und Sofortmassnahmen
1. Für den Baubeginn und allfällige Sofortmassnahmen gelten
a) bezüglich des Hochwasserschutzprojekts Art. 36 f. des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009. Vorbehalten bleibt nach Baubeginn die Gewährleistung der Ersatzwasserversorgung;
b) bezüglich der weiteren vorgesehenen Massnahmen die Vorschriften der anwendbaren Gesetze.
2. Die Aufnahme von Bautätigkeiten gilt für alle im Rahmen des Gesamtentscheids erteilten Genehmigungen, Bewilligungen und weiteren Verfügungen als Baubeginn.