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734.22 RhesiG CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Gerichtlicher Rechtsschutz

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Art. 11 RhesiG · Gerichtlicher Rechtsschutz

1. Der Gesamtentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2. Vor Verwaltungsgericht können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.

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