734.22
RhesiG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Gerichtlicher Rechtsschutz
Art. 11 RhesiG · Gerichtlicher Rechtsschutz
1. Der Gesamtentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2. Vor Verwaltungsgericht können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.