Art. 10 Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (RhesiG) - Ersatzwasserversorgung
Art. 10 RhesiG · Ersatzwasserversorgung
1. Für den Bereich der Ersatzwasserversorgung wird durch das zuständige Departement
a) mit dem Gesamtentscheid ein generelles Projekt mit den Standorten der neuen Wasserversorgungsanlagen und der vorgesehenen neuen Linienführung der Leitungen als Sondernutzungsplan festgesetzt. Bei der öffentlichen Auflage nach Art. 5 dieses Erlasses entfallen die Absteckung und die persönliche Anzeige nach Art. 5 Abs. 3 und 4 dieses Erlasses sowie bei der Einsprache nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses die Zulässigkeit einer allfällig vorgesehenen Enteignung als Einsprachegrund;
b) nach Eintritt der Rechtskraft des Gesamtentscheids ein Ausführungsprojekt erlassen, für das die Vorschriften dieses Erlasses sachgemäss angewendet werden. Insbesondere wird ein weiterer Sondernutzungsplan, der das Baubewilligungsverfahren ersetzt, festgesetzt.
2. Die nach Abs. 1 dieser Bestimmung erlassenen Sondernutzungspläne gelten als kantonale Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 33 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016.
3. Teil der Projekte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind auch Massnahmen der Ersatzwasserversorgung, die ganz oder teilweise ausserhalb des Projektperimeters liegen, aber aufgrund des Hochwasserschutzprojekts notwendig werden.
4. Der planerische Schutz der Grundwasserfassungen sowie die Verleihung der dafür erforderlichen Wassernutzungsrechte erfolgt im Rahmen des Gesamtentscheids nach Art. 8 Bst. c dieses Erlasses.