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Art. 9 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Abschnitte

II. Organisation - 2. Einsatz
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Art. 9 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Abschnitte

1. Die Werke teilen die zu kontrollierenden Bereiche der Hochwasserdämme in Abschnitte ein.

2. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet führen die Einsätze der Dammkontrolle in den zugeteilten Abschnitten.

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