734.211
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Abschnitte
II. Organisation - 2. Einsatz
Art. 9 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Abschnitte
1. Die Werke teilen die zu kontrollierenden Bereiche der Hochwasserdämme in Abschnitte ein.
2. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet führen die Einsätze der Dammkontrolle in den zugeteilten Abschnitten.