734.211
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Einsatzpläne
II. Organisation - 2. Einsatz
Art. 8 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Einsatzpläne
1. Die Werke bestimmen die massgebenden Alarmwerte für den Einsatz der Partnerorganisationen.
2. Die Regionalen Führungsstäbe und die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet erstellen nach den Vorgaben der Werke die Einsatzpläne für die Dammkontrolle und die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke.
3. Die Einsatzpläne werden jährlich aktualisiert und durch die Werke periodisch überprüft.