734.211
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Kantonaler Führungsstab
II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
Art. 7 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Kantonaler Führungsstab
1. Der Kantonale Führungsstab stellt auf Antrag des zuständigen Regionalen Führungsstabes bei einem Hochwasserereignis frühzeitig die notwendige Information und Pikettstellung der Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets sicher.
2. Er stellt bei Bedarf frühzeitig Kontakte zu Nachbarkantonen und der Armee sicher, damit genügend Einsatzkräfte zeitgerecht für die Dammkontrolle und allfällige weitere Unterstützungseinsätze vor Ort zur Verfügung stehen.