Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.211 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Kantonaler Führungsstab

II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Kantonaler Führungsstab

1. Der Kantonale Führungsstab stellt auf Antrag des zuständigen Regionalen Führungsstabes bei einem Hochwasserereignis frühzeitig die notwendige Information und Pikettstellung der Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets sicher.

2. Er stellt bei Bedarf frühzeitig Kontakte zu Nachbarkantonen und der Armee sicher, damit genügend Einsatzkräfte zeitgerecht für die Dammkontrolle und allfällige weitere Unterstützungseinsätze vor Ort zur Verfügung stehen.

← Art. 6 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal Geltungsbereich Art. 8 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →