734.211
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Zivilschutz
II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
Art. 6 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Zivilschutz
1. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen führen den Wasserwehreinsatz im Auftrag der Werke aus.
2. Sie stellen den Werken wenigstens die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ersteinsatzelemente zur Verfügung.
3. Die Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes bestehen aus Angehörigen des Zivilschutzes der Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet und umfassen
a) je 6 Personen für die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke;
b) je 30 Personen für die Dammüberwachung.