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Art. 6 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Zivilschutz

II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
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Art. 6 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Zivilschutz

1. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen führen den Wasserwehreinsatz im Auftrag der Werke aus.

2. Sie stellen den Werken wenigstens die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ersteinsatzelemente zur Verfügung.

3. Die Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes bestehen aus Angehörigen des Zivilschutzes der Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet und umfassen

a) je 6 Personen für die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke;

b) je 30 Personen für die Dammüberwachung.

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