734.211
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Feuerwehren
II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
Art. 5 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Feuerwehren
1. Die Feuerwehren im Perimetergebiet unterstützen die Werke in erster Linie präventiv und bei Sofortmassnahmen im Fall eines Hochwasserereignisses.
2. Die Feuerwehren werden schnellstmöglich durch den Zivilschutz abgelöst.