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Art. 5 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Feuerwehren

II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
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Art. 5 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Feuerwehren

1. Die Feuerwehren im Perimetergebiet unterstützen die Werke in erster Linie präventiv und bei Sofortmassnahmen im Fall eines Hochwasserereignisses.

2. Die Feuerwehren werden schnellstmöglich durch den Zivilschutz abgelöst.

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