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Art. 4 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Regionaler Führungsstab

II. Organisation - 1. Zuständigkeiten
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Art. 4 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Regionaler Führungsstab

1. Der zuständige Regionale Führungsstab im Perimetergebiet verantwortet im Auftrag der zuständigen politischen Gemeinden den ereignisbezogenen Einsatz der Mittel.

2. Müssen Angehörige des Zivilschutzes aus Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets zur Unterstützung zugezogen werden, werden diese auf Antrag der Werke durch den zuständigen Regionalen Führungsstab beim Kantonalen Führungsstab beantragt.

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