Art. 3 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Werke
Art. 3 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Werke
1. Das Rheinunternehmen und das Linthwerk als verantwortliche Werke leiten die Wasserwehreinsätze.
2. Sie stellen sicher, dass die Einsatzpläne mit den Anrainern und den Einsatzpartnern abgestimmt sind.
3. Sie stellen bei einem Einsatz sicher, dass alle Einsatzpartner frühzeitig und regelmässig über die Lageentwicklung informiert sind, zu Lageeinschätzungen einbezogen und über Aufgebote der Feuerwehr und des Zivilschutzes informiert werden.
4. Sie bieten die erforderlichen Ersteinsatzelemente der Feuerwehr auf und fordern beim Kommando der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet die nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegten Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes an.
5. Sie ordnen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbauten an.
6. Benötigen die Werke für den Wasserwehreinsatz zusätzliche Mittel der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet, beantragen sie diese beim zuständigen Regionalen Führungsstab.
7. Sie bestimmen in Absprache mit dem zuständigen Regionalen Führungsstab den Zeitpunkt des Endes eines Einsatzes und erteilen die Ermächtigung für die Entlassung der aufgebotenen Einheiten von Feuerwehr und Zivilschutz.