734.211
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Kosten
III. Besondere Bestimmungen
Art. 14 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Kosten
1. Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet tragen die Kosten für die Ausrüstung, Ausbildung und Einsätze von Feuerwehr und Zivilschutz.
2. Die Werke tragen ihre eigenen Kosten.
3. Der Kanton trägt die Kosten der Einsätze von Einheiten des Zivilschutzes ausserhalb des Perimetergebiets nach Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.