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734.211 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Kosten

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 14 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Kosten

1. Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet tragen die Kosten für die Ausrüstung, Ausbildung und Einsätze von Feuerwehr und Zivilschutz.

2. Die Werke tragen ihre eigenen Kosten.

3. Der Kanton trägt die Kosten der Einsätze von Einheiten des Zivilschutzes ausserhalb des Perimetergebiets nach Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.

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