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734.211 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Ausrüstung

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Ausrüstung

1. Die Werke und die Regionalen Zivilschutzorganisationen legen die erforderliche Ausrüstung für die Dammkontrolltätigkeit gemeinsam und nach Möglichkeit einheitlich fest.

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