734.211
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Ausrüstung
III. Besondere Bestimmungen
Art. 13 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Ausrüstung
1. Die Werke und die Regionalen Zivilschutzorganisationen legen die erforderliche Ausrüstung für die Dammkontrolltätigkeit gemeinsam und nach Möglichkeit einheitlich fest.