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734.211 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Ausbildung

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Ausbildung

1. Die Werke führen die Grundausbildung Dammkontrolle der Ersteinsatzelemente im Rahmen von Wiederholungskursen und von periodischen Weiterbildungen für die Zivilschutzangehörigen durch.

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