734.211
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Ausbildung
III. Besondere Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Ausbildung
1. Die Werke führen die Grundausbildung Dammkontrolle der Ersteinsatzelemente im Rahmen von Wiederholungskursen und von periodischen Weiterbildungen für die Zivilschutzangehörigen durch.