734.211
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Berichterstattung
II. Organisation - 3. Meldewesen
Art. 11 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Berichterstattung
1. Die Feuerwehren und die Regionalen Zivilschutzorganisationen stellen ihre Einsatzrapporte dem zuständigen Werk zu.
2. Das zuständige Werk veranlasst die Erstellung einer Ereignisdokumentation und bei grösseren Ereignissen einer Ereignisanalyse.
3. Das zuständige Werk erstattet der übergeordneten Stelle und den betroffenen Bevölkerungsschutzkommissionen Bericht über Wasserwehreinsätze.