Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.211 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Berichterstattung

II. Organisation - 3. Meldewesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Berichterstattung

1. Die Feuerwehren und die Regionalen Zivilschutzorganisationen stellen ihre Einsatzrapporte dem zuständigen Werk zu.

2. Das zuständige Werk veranlasst die Erstellung einer Ereignisdokumentation und bei grösseren Ereignissen einer Ereignisanalyse.

3. Das zuständige Werk erstattet der übergeordneten Stelle und den betroffenen Bevölkerungsschutzkommissionen Bericht über Wasserwehreinsätze.

← Art. 10 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal Geltungsbereich Art. 12 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →