734.211
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Meldewesen
II. Organisation - 3. Meldewesen
Art. 10 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Meldewesen
1. Die Werke legen das Meldewesen für die Zusammenarbeit der Dammpatrouillen und der Meldesammelstelle in der Technischen Einsatzleitung fest.