Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.211 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal - Meldewesen

II. Organisation - 3. Meldewesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal · Meldewesen

1. Die Werke legen das Meldewesen für die Zusammenarbeit der Dammpatrouillen und der Meldesammelstelle in der Technischen Einsatzleitung fest.

← Art. 9 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal Geltungsbereich Art. 11 Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →