734.21
RHG
CH-SG
Art. 9 Rheingesetz (RhG) - c) Festsetzung und Fälligkeit
Art. 9 RhG · c) Festsetzung und Fälligkeit
1. Das zuständige Departement setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunternehmens für längstens fünf Jahre fest.
2. Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig.