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734.21 RHG CH-SG

Art. 8 Rheingesetz (RhG) - b) Höhe der Beiträge

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Art. 8 RhG · b) Höhe der Beiträge

1. Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach

a) Perimeterfläche;

b) Einwohner im Perimetergebiet.

2. 1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

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