734.21
RHG
CH-SG
Art. 8 Rheingesetz (RhG) - b) Höhe der Beiträge
Art. 8 RhG · b) Höhe der Beiträge
1. Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach
a) Perimeterfläche;
b) Einwohner im Perimetergebiet.
2. 1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.