Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.21 RHG CH-SG

Art. 4 Rheingesetz (RhG) - c) beratende Kommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 RhG · c) beratende Kommission

1. Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.

2. Sie besteht aus

a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;

b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;

c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.

← Art. 3 RhG Rheingesetz (RhG) - Geltungsbereich Art. 5 RhG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RDRM.2023.30 · sg (Art. 4 Abs. 4 RHG)
Swiss Citizen Secondary Residence Registration Appeal
ng (Hauptwohnsitz) begründet, scheint weder im RHG noch im NAG ausdrücklich geregelt zu sein. Indes kann der vom BFS gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RHG veröffentlichte amtliche Katalog der Merkmale beigezogen werden, in dem die Harmonisierungsregeln für einzelne Merkmale aus Perso