734.21
RHG
CH-SG
Art. 4 Rheingesetz (RhG) - c) beratende Kommission
Art. 4 RhG · c) beratende Kommission
1. Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.
2. Sie besteht aus
a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;
b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;
c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
RDRM.2023.30 · sg (Art. 4 Abs. 4 RHG)
Swiss Citizen Secondary Residence Registration Appeal
ng (Hauptwohnsitz) begründet, scheint weder im RHG noch im NAG ausdrücklich geregelt zu sein. Indes kann der vom BFS gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RHG veröffentlichte amtliche Katalog der Merkmale beigezogen werden, in dem die Harmonisierungsregeln für einzelne Merkmale aus Perso