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734.21 RHG CH-SG

Art. 10 Rheingesetz (RhG) - Kosten der Internationalen Rheinregulierung

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Art. 10 RhG · Kosten der Internationalen Rheinregulierung

1. Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge.

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