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734.21 RHG CH-SG

Rheingesetz (RhG) - Geltungsbereich (RHG)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am

a)* Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;

b) Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee;

c) Alten Rhein bei Diepoldsau.

2. Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 sachgemäss angewendet.

1. Das Rheinunternehmen erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere

a) Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, bei Hochwassergefahr und bei Hochwasser;

b)* Unterhalt der Gewässer, der Bauten und der Einrichtungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Internationalen Rheinregulierung für den Unterhalt von der Illmündung bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;

c) Bau und Unterhalt der südlichen Rheinbrücke am Diepoldsauer Durchstich;

d) Verwaltung der Grundstücke des Unternehmens.

1. Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Es untersteht dem zuständigen Departement. Der Regierungsrat regelt die Organisation.

1. Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.

2. Sie besteht aus

a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;

b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;

c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.

1. Die Ausgabenüberschüsse tragen

a) der Staat zu 75 Prozent;

b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.

1. Die Rechnung wird über den Rheinfond ausgeglichen.

1. Der Rheinperimeter umfasst das Gebiet nach dem Umgrenzungsplan vom 20. März 1985.

1. Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach

a) Perimeterfläche;

b) Einwohner im Perimetergebiet.

2. 1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

1. Das zuständige Departement setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunternehmens für längstens fünf Jahre fest.

2. Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig.

1. Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge.

1. Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen richten sich nach dem Strassengesetz.

1. Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. Der Regierungsrat regelt diese Pflicht durch Verordnung.

1. Das zuständige Departement erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen.

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rheinunternehmen.

1. Die beteiligten politischen Gemeinden sind für das Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen verantwortlich. Massgebend ist das Wasserbaugesetz.

1. Es werden aufgehoben

a) das Gesetz betreffend eine durchgreifende Rheinkorrektion vom 21. April 1859;

b) der Grossratsbeschluss betreffend die Rheinkorrektion und den Rheintaler Binnenkanal vom 16. Mai 1893;

c) der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Rheinauenfondes und die Liquidation der Kranken- und Unfallversicherungskassen der st.gallischen Rheinkorrektion und des Rheintaler Binnenkanales vom 15. Mai 1924;

d) der Grossratsbeschluss über den Verzicht auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen an die st.gallische Rheinkorrektion und über die Liquidation der Rheinkorrektionsrechnung vom 24. Oktober 1945.

1. Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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