734.11
WBV
CH-SG
Art. 9 Wasserbauverordnung (WBV) - b) Eingangsbestätigung und Vollständigkeitsprüfung
II. Gewässerunterhalt
Art. 9 WBV · b) Eingangsbestätigung und Vollständigkeitsprüfung
1. Die politische Gemeinde
a) bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeit des Gesuchs mit;
b)* leitet das Gesuch nach der Prüfung der Vollständigkeit innert Wochenfrist seit Gesuchseingang der zuständigen Stelle des Kantons weiter.