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734.11 WBV CH-SG

Art. 9 Wasserbauverordnung (WBV) - b) Eingangsbestätigung und Vollständigkeitsprüfung

II. Gewässerunterhalt
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Art. 9 WBV · b) Eingangsbestätigung und Vollständigkeitsprüfung

1. Die politische Gemeinde

a) bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeit des Gesuchs mit;

b)* leitet das Gesuch nach der Prüfung der Vollständigkeit innert Wochenfrist seit Gesuchseingang der zuständigen Stelle des Kantons weiter.

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