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734.11 WBV CH-SG

Art. 7 Wasserbauverordnung (WBV) - d) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen (Art. 9 Abs. 2 Bst. e WBG)

II. Gewässerunterhalt
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Art. 7 WBV · d) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen (Art. 9 Abs. 2 Bst. e WBG)

1. Als Unterhalt an Schutzbauten und Durchlässen gelten betriebliche und kleine bauliche Massnahmen zum Erhalt der Bauwerke.

2. Der Ersatz von Schutzbauten oder Durchlässen gilt nicht als Unterhalt.

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