734.11
WBV
CH-SG
Art. 5 Wasserbauverordnung (WBV) - b) Entfernen von Böschungswülsten (Art. 9 Abs. 2 Bst. b WBG)
II. Gewässerunterhalt
Art. 5 WBV · b) Entfernen von Böschungswülsten (Art. 9 Abs. 2 Bst. b WBG)
1. Die Entfernung von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern umfasst insbesondere
a) das Räumen der Gerinne, Böschungen und Ufer von Treibgut, Büschen, Bäumen und Schwemmholz, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Stabilität der Böschungen oder der Wasserbauwerke beeinträchtigen können;
b) die Wiederherstellung von Böschungen und das Entfernen von Sohlenauflandungen, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Vorflut beeinträchtigen können.