734.11
WBV
CH-SG
Art. 3 Wasserbauverordnung (WBV) - Gewässerplan (Art. 4 und 5 WBG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 WBV · Gewässerplan (Art. 4 und 5 WBG)
1. Die politische Gemeinde führt den Gewässerplan bei Genehmigungen von wasserbaulichen Massnahmen für den Hochwasserschutz nach.
2. Liegt zwischen Abschnitten des gleichen Gewässers, die nach Art. 4 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 als Gemeindegewässer eingeteilt werden, eine Strecke von weniger als 200 Meter, werden die Gewässerabschnitte vereinigt.
3. ...