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734.11 WBV CH-SG

Art. 3 Wasserbauverordnung (WBV) - Gewässerplan (Art. 4 und 5 WBG)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 WBV · Gewässerplan (Art. 4 und 5 WBG)

1. Die politische Gemeinde führt den Gewässerplan bei Genehmigungen von wasserbaulichen Massnahmen für den Hochwasserschutz nach.

2. Liegt zwischen Abschnitten des gleichen Gewässers, die nach Art. 4 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 als Gemeindegewässer eingeteilt werden, eine Strecke von weniger als 200 Meter, werden die Gewässerabschnitte vereinigt.

3. ...

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