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734.11 WBV CH-SG

Art. 28 Wasserbauverordnung (WBV) - c) Plan über die Gemeindegewässer

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 28 WBV · c) Plan über die Gemeindegewässer

1. Die politische Gemeinde reicht der zuständigen Stelle des Kantons den ersten Plan über die Gemeindegewässer auf ihrem Gebiet nach Art. 3 dieses Erlasses bis 31. Dezember 2011 ein.

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