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734.11 WBV CH-SG

Art. 25 Wasserbauverordnung (WBV) - Aufhebung bisherigen Rechts

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 25 WBV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zu ständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz vom 15. Januar 1996 wird aufgehoben.

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