Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.11 WBV CH-SG

Art. 22 Wasserbauverordnung (WBV) - Zutrittsrecht (Art. 57 WBG)

VI. Besondere Bestimmungen
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Art. 22 WBV · Zutrittsrecht (Art. 57 WBG)

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden über bevorstehende Unterhalts- und Kontrollarbeiten auf ihren Grundstücken rechtzeitig informiert.

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