734.11
WBV
CH-SG
Art. 2 Wasserbauverordnung (WBV) - Zuständige Stelle
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 WBV · Zuständige Stelle
1. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit die Gesetzgebung über den Wasserbau nichts anderes bestimmt.
2. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige Stelle des Kantons bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben an kantonalen Gewässern.