Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.11 WBV CH-SG

Art. 2 Wasserbauverordnung (WBV) - Zuständige Stelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 WBV · Zuständige Stelle

1. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit die Gesetzgebung über den Wasserbau nichts anderes bestimmt.

2. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige Stelle des Kantons bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben an kantonalen Gewässern.

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