734.11
WBV
CH-SG
Art. 19 Wasserbauverordnung (WBV) - b) hälftige Anrechenbarkeit
V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Art. 19 WBV · b) hälftige Anrechenbarkeit
1. Zur Hälfte anrechenbar sind die Kosten für
a) Ersatz bestehender Brücken und Durchlässe;
b) Anpassungen an bestehenden Brücken und Durchlässen.