Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.11 WBV CH-SG

Art. 19 Wasserbauverordnung (WBV) - b) hälftige Anrechenbarkeit

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 WBV · b) hälftige Anrechenbarkeit

1. Zur Hälfte anrechenbar sind die Kosten für

a) Ersatz bestehender Brücken und Durchlässe;

b) Anpassungen an bestehenden Brücken und Durchlässen.

← Art. 18 WBV Wasserbauverordnung (WBV) - Hoheit und Aufsicht (Art. 6 und 8 WBG) Art. 20 WBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →