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734.11 WBV CH-SG

Art. 18 Wasserbauverordnung (WBV) - Anrechenbare Kosten a) Grundsatz (Art. 52 WBG)

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 18 WBV · Anrechenbare Kosten a) Grundsatz (Art. 52 WBG)

1. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für

a) Projektierung;

b) Bau;

c) Verlegung von Werkleitungen im Bereich von Verlegungsstrecken;

d) Erwerb von Grundstücken und Rechten im Bereich von Verlegungsstrecken;

e) Öffentlichkeitsarbeit;

f) Rückbau des ehemaligen Bachlaufs;

g) Aufwand der Schätzungskommission.

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