Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.11 WBV CH-SG

Art. 17 Wasserbauverordnung (WBV) - Durchführung (Art. 43 WBG)

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
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Art. 17 WBV · Durchführung (Art. 43 WBG)

1. Die politische Gemeinde oder die Schätzungskommission meldet die Bau- und Unterhaltspflicht als Anmerkung im Grundbuch an, sobald der Beitragsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

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