734.11
WBV
CH-SG
Art. 12 Wasserbauverordnung (WBV) - Projektierung bei Gemeindegewässern und übrigen Gewässern (Art. 17 WBG)
IV. Wasserbau - 1. Allgemeines
Art. 12 WBV · Projektierung bei Gemeindegewässern und übrigen Gewässern (Art. 17 WBG)
1. Die politische Gemeinde prüft die Notwendigkeit des Gewässerausbaus vor Vergabe der Projektierungsarbeiten für das Auflageprojekt.
2. Sie lässt die Beitragsberechtigung vom Bau- und Umweltdepartement klären.
3. Die Entschädigung für die Projektleitung oder die Unterstützung der Bauherrschaft durch die zuständige kantonale Stelle wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart.