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734.11 WBV CH-SG

Art. 10 Wasserbauverordnung (WBV) - c) Prüfung der Unterlagen

II. Gewässerunterhalt
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Art. 10 WBV · c) Prüfung der Unterlagen

1. Die zuständige Stelle des Kantons

a)* prüft, ob die Unterhaltsmassnahmen zulässig sind;

b)* eröffnet allfällige notwendige kantonale Bewilligungen oder verweist das Gesuch in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren oder das ordentliche Planverfahren.

2. Sie kann für die Prüfung weitere kantonale Dienststellen einbeziehen.

3. Sie teilt das Ergebnis der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der politischen Gemeinde innert 20 Tagen seit Gesuchseingang mit.

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