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734.11 WBV CH-SG

Art. 1 Wasserbauverordnung (WBV) - Hoheit und Aufsicht (Art. 6 und 8 WBG)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 WBV · Hoheit und Aufsicht (Art. 6 und 8 WBG)

1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die wasserbaupolizeiliche Hoheit und die Aufsicht über die kantonalen Gewässer aus.

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