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734.11 WBV CH-SG

Wasserbauverordnung (WBV) - Hoheit und Aufsicht (Art. 6 und 8 WBG) (WBV)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die wasserbaupolizeiliche Hoheit und die Aufsicht über die kantonalen Gewässer aus.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit die Gesetzgebung über den Wasserbau nichts anderes bestimmt.

2. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige Stelle des Kantons bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben an kantonalen Gewässern.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die politische Gemeinde führt den Gewässerplan bei Genehmigungen von wasserbaulichen Massnahmen für den Hochwasserschutz nach.

2. Liegt zwischen Abschnitten des gleichen Gewässers, die nach Art. 4 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 als Gemeindegewässer eingeteilt werden, eine Strecke von weniger als 200 Meter, werden die Gewässerabschnitte vereinigt.

3. ...

II. Gewässerunterhalt

1. Als periodische Pflege der Ufervegetation gelten insbesondere

a)* Pflege und Ergänzung von Bestockungen;

b)* Pflege von Böschungen.

II. Gewässerunterhalt

1. Die Entfernung von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern umfasst insbesondere

a) das Räumen der Gerinne, Böschungen und Ufer von Treibgut, Büschen, Bäumen und Schwemmholz, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Stabilität der Böschungen oder der Wasserbauwerke beeinträchtigen können;

b) die Wiederherstellung von Böschungen und das Entfernen von Sohlenauflandungen, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Vorflut beeinträchtigen können.

II. Gewässerunterhalt

1. Material aus Kiesfängen ist so weit als möglich in das Gewässersystem zurückzuführen.

2. Das Bau- und Umweltdepartement erlässt Richtlinien.

II. Gewässerunterhalt

1. Als Unterhalt an Schutzbauten und Durchlässen gelten betriebliche und kleine bauliche Massnahmen zum Erhalt der Bauwerke.

2. Der Ersatz von Schutzbauten oder Durchlässen gilt nicht als Unterhalt.

II. Gewässerunterhalt

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der politischen Gemeinde ein

a) Beschreibung der Unterhaltsarbeiten;

b) Situationsplan und Querprofile mit Eintrag der Massnahmen.

II. Gewässerunterhalt

1. Die politische Gemeinde

a) bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeit des Gesuchs mit;

b)* leitet das Gesuch nach der Prüfung der Vollständigkeit innert Wochenfrist seit Gesuchseingang der zuständigen Stelle des Kantons weiter.

II. Gewässerunterhalt

1. Die zuständige Stelle des Kantons

a)* prüft, ob die Unterhaltsmassnahmen zulässig sind;

b)* eröffnet allfällige notwendige kantonale Bewilligungen oder verweist das Gesuch in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren oder das ordentliche Planverfahren.

2. Sie kann für die Prüfung weitere kantonale Dienststellen einbeziehen.

3. Sie teilt das Ergebnis der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der politischen Gemeinde innert 20 Tagen seit Gesuchseingang mit.

III. Raumplanerische Massnahmen

1. Die im Rahmen eines Wasserbauprojekts erarbeiteten Gefahrengrundlagen

a) stellen die Gefahrensituation vor und nach der Ausführung des Projekts dar;

b) werden der Naturgefahrenkommission des Kantons unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

IV. Wasserbau - 1. Allgemeines

1. Die politische Gemeinde prüft die Notwendigkeit des Gewässerausbaus vor Vergabe der Projektierungsarbeiten für das Auflageprojekt.

2. Sie lässt die Beitragsberechtigung vom Bau- und Umweltdepartement klären.

3. Die Entschädigung für die Projektleitung oder die Unterstützung der Bauherrschaft durch die zuständige kantonale Stelle wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart.

IV. Wasserbau - 2. Planverfahren

1. Die Projektunterlagen enthalten bei kleineren wasserbaulichen Massnahmen und baulichen Unterhaltsmassnahmen in der Regel

a) einen kurzen technischen Bericht;

b) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile.

V. Finanzierung - 1. Kostentragung

1. Die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer und der übrigen Gewässer bemessen sich nach

a) der Grösse der gefährdeten Fläche;

b) der Nutzungsmöglichkeit;

c) der Gefährdungsintensität;

d) dem besonderen für einzelne Grundstücke, Bauten und Anlagen zu erwartenden Nutzen.

V. Finanzierung - 1. Kostentragung

1. Der Beitrag der politischen Gemeinde an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer bemisst sich nach

a) dem öffentlichen Interesse, insbesondere anhand der Grösse des Einzugsgebiets, dem Revitalisierungsanteil, der ökologischen Aufwertung, der Ableitung von Meteorwasser aus überbauten Flächen im Einzugsgebiet und speziellen Gefährdungen;

b) der Tragbarkeit der Kosten durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung

1. Die politische Gemeinde oder die Schätzungskommission meldet die Bau- und Unterhaltspflicht als Anmerkung im Grundbuch an, sobald der Beitragsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge

1. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für

a) Projektierung;

b) Bau;

c) Verlegung von Werkleitungen im Bereich von Verlegungsstrecken;

d) Erwerb von Grundstücken und Rechten im Bereich von Verlegungsstrecken;

e) Öffentlichkeitsarbeit;

f) Rückbau des ehemaligen Bachlaufs;

g) Aufwand der Schätzungskommission.

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge

1. Zur Hälfte anrechenbar sind die Kosten für

a) Ersatz bestehender Brücken und Durchlässe;

b) Anpassungen an bestehenden Brücken und Durchlässen.

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge

1. Nicht anrechenbar sind die Kosten für

a) Ersatz von Eindolungen;

b) Verlegung von Werkleitungen im Bereich der Ausbaustrecken;

c) Werke Dritter, die nicht wasserbaulichen Zwecken dienen;

d) Gebühren.

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge

1. Die Bemessung der Kantonsbeiträge richtet sich nach den Kriterien der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau.

VI. Besondere Bestimmungen

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden über bevorstehende Unterhalts- und Kontrollarbeiten auf ihren Grundstücken rechtzeitig informiert.

VII. Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zu ständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz vom 15. Januar 1996 wird aufgehoben.

VII. Schlussbestimmungen

1. Bis zum Erlass des Wasserbau- und Renaturierungsprogramms nach Art. 18 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 werden die erforderlichen Kredite für Hochwasserschutz- und Renaturierungsmassnahmen jährlich mit dem Voranschlag eingeholt.

VII. Schlussbestimmungen

1. Bestehende Perimeter nach dem Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 werden angepasst, wenn sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben.

VII. Schlussbestimmungen

1. Die politische Gemeinde reicht der zuständigen Stelle des Kantons den ersten Plan über die Gemeindegewässer auf ihrem Gebiet nach Art. 3 dieses Erlasses bis 31. Dezember 2011 ein.

VII. Schlussbestimmungen

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

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