734.1
WBG
CH-SG
Art. 9 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltsmassnahmen
II. Gewässerunterhalt
Art. 9 WBG · Unterhaltsmassnahmen
1. ...
2. Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere
a) periodische Pflege der Ufervegetation;
b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern, wenn sie den Abfluss hemmen;
c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;
d) Ausschöpfen von Kiesfängen;
e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;
f)* Entfernen von Unrat;
g)* Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;
h)* Bekämpfung von invasiven Neophyten.
3. Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz durchgeführt.