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734.1 WBG CH-SG

Art. 9 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltsmassnahmen

II. Gewässerunterhalt
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Art. 9 WBG · Unterhaltsmassnahmen

1. ...

2. Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere

a) periodische Pflege der Ufervegetation;

b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern, wenn sie den Abfluss hemmen;

c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;

d) Ausschöpfen von Kiesfängen;

e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;

f)* Entfernen von Unrat;

g)* Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;

h)* Bekämpfung von invasiven Neophyten.

3. Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz durchgeführt.

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